JudikaturOGH

10Ob87/11h – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*****, 2. G*****, 3. A*****, alle *****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Kirnberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen Nichtigerklärung und Wiederaufnahme des Verfahrens, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. Juli 2011, GZ 1 R 129/11p 26, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21. Oktober 2010, GZ 53 Nc 1/10b 16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 27. 8. 2010, AZ 1 R 119/10s, bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags der Kläger in einem Ablehnungsverfahren.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Kläger einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, den das Erstgericht mit Beschluss vom 21. 10. 2010 als unzulässig zurückwies.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen den Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurs der Kläger nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Kläger gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Nach dieser Bestimmung können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 16/09w mwN; RIS Justiz RS0052781 [T9]).

Da der Revisionsrekurs somit jedenfalls iSd § 526 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, den Rechtsmittelwerbern Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden anwaltlichen Unterschrift zu geben (vgl RIS Justiz RS0005946).

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