2Nc18/11m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian P*****, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 34.767,26 EUR sA und Feststellung, infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt in seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Telfs sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall.
Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe. Die am Unfall beteiligten Personen hätten ihren Wohnsitz in Tirol, auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz Sachverständigen werde erforderlich sein.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erachtete eine Delegierung für zweckmäßig und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfrüht.
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN nicht nur dem zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständigen Gericht, sondern auch den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.
Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger noch keine Gelegenheit gegeben, sich binnen einer bestimmten Frist zum Delegierungsantrag der beklagten Partei zu äußern. Dieses Versäumnis wird nachzuholen und danach wird der Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen sein.