8Ob88/11s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, gegen die beklagte Partei M***** H*****, wegen 112,62 EUR sA, über das als „Widerspruch/Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Juni 2011, GZ 8 Ob 49/11f 39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Widerspruch/Revision“ der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem bekämpften Beschluss hat der Oberste Gerichtshof einen Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 17. 2. 2011 zurückgewiesen.
Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte bekämpft diesen Beschluss mit einem als „Widerspruch/Revision“ bezeichneten Schriftsatz, in dem er (neuerlich) ausführt, dass die Klägerin das Verfahren mangels gesetzlicher Grundlage gar nicht in Gang hätte bringen dürfen. Der Beklagte sei als deutscher Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Deutschland von der Zahlung österreichischen „Kirchengelds“ befreit.
Aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergibt sich, dass der Beklagte ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofs erhebt. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RIS Justiz RS0117577).
Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass es - im Hinblick auf die fehlende Unterschrift eines Rechtsanwalts - eines Verbesserungsverfahrens bedurfte (RIS Justiz RS0005946).