13Ns62/11p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als weitere Richter in der Strafsache gegen Bernhard S***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 2 U 53/11g des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Braunau am Inn delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.