12Ns84/11s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oliver P***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 143 Hv 92/10p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
An die Stelle des von der Entscheidung über den Antrag des Johannes Po***** und mehrerer weiterer Angeklagter auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossenen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 57/11s über den Antrag mehrerer Angeklagter auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. April 2011, AZ 21 Bs 407/10x, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Juni 2011, AZ 12 Ns 55/11a, für ausgeschlossen erklärt.
An die Stelle des ausgeschlossenen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.- Prof. Dr. Schroll tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung als weiteres Senatsmitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (§ 45 Abs 2 StPO).