JudikaturOGH

12Os114/11y – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. September 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Srecko Z***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1, Z 2 und Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Mai 2011, GZ 36 Hv 113/09f 416, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht wurde Srecko Z***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1, Z 2 und Z 3 SMG (I./A./) und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1, Z 2 und Z 3 SMG (I./B./) sowie „zweifach“ des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II./) schuldig erkannt.

Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, teils aus deren Anlass hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 21. Dezember 2010, AZ 12 Os 123/10w, das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG sowie in den Schuldsprüchen zu I./ in der rechtlichen Unterstellung der Taten auch unter § 28a Abs 2 Z 1 sowie Abs 4 Z 1 SMG, demzufolge auch im Strafausspruch und den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an.

Im zweiten Rechtsgang wurde Srecko Z***** neuerlich wie in den Schuldsprüchen I./A./ und I./B./ sowie eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Relevanz und zusammengefasst wiedergegeben zwischen 1. Juli 2008 und 8. Juni 2009 in Wiener Neustadt und an anderen Orten in wiederholten Angriffen gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge

I./A./ durch großteils gewinnbringenden Verkauf im Spruch namentlich genannten Personen insgesamt zumindest 3.805 Gramm (Meth-)Amphetamin, 55 Gramm Kokain und 3.060 Stück MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten überlassen;

I./B./ durch Vermitteln von Kontakten zu Suchtgiftlieferanten bzw Mitwirkung an der Organisation und Abwicklung der Lieferungen Roman S***** einen das 25 fache der Grenzmenge jedenfalls bei weitem übersteigenden Teil des Suchtgifts verschafft, und zwar insgesamt zumindest 7.083 Gramm (Meth )Amphetamin, 490 Gramm Kokain, 1.150 THC hältiges Cannabiskraut und 6.290 Stück Ecstasy Tabletten,

wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO stützt.

Insoweit sich sowohl die Mängelrüge (Z 5) als auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a; inhaltlich Z 10) ausdrücklich gegen die Begründung zu den angenommenen Suchtgiftquanten wendet und weitere Feststellungen hiezu vermisst, bekämpft sie Konstatierungen, über die bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgesprochen wurde.

In Ansehung der vom Erstgericht als nicht ins Gewicht fallend beurteilten Suchtgiftgewöhnung des Angeklagten liegt das behauptete Begründungsdefizit schon deshalb nicht vor, weil in den hier allein maßgeblichen Fällen des § 28a Abs 4 SMG die Privilegierung nach § 28a Abs 3 SMG nicht zum Tragen kommen kann (vgl Litzka/Matzka/Zeder , SMG 2 § 28a Rz 23).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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