JudikaturOGH

14Fss1/11z – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. September 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari über den von Anton G***** zum Verfahren AZ 5 Fss 7/11k des Oberlandesgerichts Linz gestellten Fristsetzungsantrag gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im bezeichneten Fristsetzungsantrag behauptet Anton G***** eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Linz bei der Behandlung seines gegen das Landesgericht Wels gerichteten, beim Oberlandesgericht Linz am 7. Juli 2011 eingelangten Fristsetzungsantrags.

Laut Mitteilung des Oberlandesgerichts Linz ist dieser Antrag bereits am 8. Juli 2011 dem Landesgericht Wels gemäß § 91 Abs 1 GOG übermittelt worden. Damit kann eine Anordnung nach § 91 GOG nicht erfolgen, weshalb der Antrag zurückzuweisen war (vgl RIS Justiz RS0059274; RS0076084).

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