5Ob149/11i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Wolfgang F*****, geboren am *****, wegen Eintragungen in der EZ 1511 GB *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers und der Beteiligten 1. Hans Wolfgang F*****, geboren am ***** und 2. Karin F*****, geboren am *****, beide *****, alle vertreten durch Kaufmann Lausegger Rechtsanwalts KG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. Mai 2011, AZ 4 R 16/11v, womit infolge Rekurses des Antragstellers und der Beteiligten der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 3. Dezember 2010, TZ 17251/2010, insoweit bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob ein verbesserungsfähiger Mangel iSd § 82a Abs 2 GBG schon bei Fehlen einer (Standes )Urkunde vorliege oder erst, wenn sich die antragstellende Partei auf eine solche Urkunde berufe, diese aber nicht vorgelegt habe.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragstellers und der Beteiligten unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):
Dass materiell rechtliche Eintragungs voraussetzung für ein Veräußerungs und Belastungsverbot das in § 364c Abs 2 ABGB bezeichnete Angehörigenverhältnis ist (vgl RIS Justiz RS0011957) und dass diese Tatsache mit einer Urkunde zu bescheinigen ist (RIS Justiz RS0010803), wird von den Revisionsrekurswerbern nicht in Zweifel gezogen.
Ebensowenig, wie es ausreicht, wenn die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst erfolgt (5 Ob 20/90 = SZ 63/84 = NZ 1991, 107), ist der Tatsache einer Antragstellung iSd § 364c Abs 2 ABGB die Behauptung zu entnehmen, dass ein dieser Gesetzesstelle entsprechendes Angehörigenverhältnis vorliegt.
Behauptete Verfahrensfehler des Erstgerichts, wie das rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b = wobl 2009/124, 332) oder die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht (RIS Justiz RS0037095; RS0007245; RS0042963 [T11]), die einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darstellen könnten, deren Vorliegen das Rekursgericht aber verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Das wurde bereits für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchsverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach § 82a GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w = NZ 2010/91, 346; 5 Ob 15/11h bei gleicher Sachverhaltslage).
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 126 Abs 1 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.