JudikaturOGH

5Ob75/11g – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. August 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S***** KG, *****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die Antragsgegnerin I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen § 9 MRG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den (richtig:) Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. Februar 2011, GZ 2 R 21/11g 17, mit dem über Rekurs der Antragsgegnerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Villach vom 14. Dezember 2010, GZ 6 Msch 9/10x 13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt 6 Msch 9/10x wird dem Erstgericht erneut mit dem Auftrag zurückgestellt, diesen Beschluss und die Rekursentscheidung vom 10. Februar 2011, GZ 2 R 21/11g 17, den Hauptmietern des Hauses M*****, samt Rechtsmittelbelehrung durch Hausanschlag zuzustellen.

Nach Einlangen allfälliger Revisionsrekurse oder nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist sind die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof umgehend vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In Verfahren nach § 9 MRG ist die Beiziehung der übrigen Mieter geboten, wenn bei der Entscheidung die Beeinträchtigung von deren schutzwürdigen Interessen zu befürchten ist ( M. Mohr in Hausmann/Vonkilch , Österreichisches Wohnrecht, § 37 MRG Rz 86 mwN; RIS Justiz RS0069691; RS0070534). In einem solchen Fall sind ihnen auch die (anfechtbaren) Entscheidungen samt Rechtsmittelbelehrung zugänglich zu machen (vgl MietSlg 47.454).

Die übrigen Hauptmieter des Hauses sind zwar dem Verfahren beigezogen worden, die in der Sache ergangenen Entscheidungen wurden ihnen aber nach der Aktenlage bisher nicht zugestellt. Zur Wahrung des Parteiengehörs sämtlicher Hauptmieter des betroffenen Hauses im Rechtsmittelverfahren ist somit vor Behandlung des bereits vorliegenden Revisionsrekurses die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an alle Verfahrensbeteiligten nachzuholen.

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