JudikaturOGH

12Ns68/11p – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. August 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof.Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Fritz D*****, AZ 731 Hv 2/08p des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist von der Entscheidung über den Antrag des Privatbeteiligten Bernhard H***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 89/11m über den Antrag eines Privatbeteiligten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf das Verfahren gegen Fritz D*****, AZ 731 Hv 2/08p des Landesgerichts Korneuburg zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist Mitglied des zuständigen 14. Senats, war aber bereits zu AZ 12 Os 189/08y des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache als Richterin tätig und ist daher von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO).

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger (§ 45 Abs 2 StPO).

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