JudikaturOGH

9Nc14/11z – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Juli 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und Mag. Dr. Wurdinger sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. G***** E*****, 2. G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, sowie sämtliche weiteren Mieter der Liegenschaft Grundbuch *****, als sonstige Verfahrensbeteiligte, wegen § 37 Abs 1 Z 9 iVm § 17 MRG (Verteilung der Betriebskosten), über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin Dr. ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Mitglied des 5. Senats im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zu GZ 5 Ob 123/11s befangen.

Text

Begründung:

In dem im Spruch genannten Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vorgelegt wurde, ist ein Streit über den Betriebskostenverteilungsschlüssel verfahrensgegenständlich, wobei ua die Einbeziehung der Nutzfläche der Räumlichkeiten des auf der Liegenschaft untergebrachten *****gymnasiums strittig ist. Zur Entscheidung darüber ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 5. Senat zuständig. Mit Note vom 24. 6. 2011 gab die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** eine Befangenheitserklärung ab. Beide ihrer Töchter würden das (von der Antragsgegnerin betriebene) *****gymnasium besuchen. Es handle sich um eine verhältnismäßig kleine Schule, in der sich Eltern, Schüler, Lehrer, Abt und Direktor auch über den jeweiligen Klassenverband hinaus zumindest dem Namen nach kennen würden. Durch ihre Mitwirkung an der Entscheidung könnte zumindest der Anschein der Befangenheit entstehen.

Die Befangenheitsanzeige ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS-Justiz RS0045949 ua). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS-Justiz RS0046053 ua).

Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann insbesondere mit Rücksicht auf die abgegebene Befangenheitserklärung nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit der Hofrätin Dr. ***** in Zweifel gezogen wird. Der Befangenheitsanzeige war daher Rechnung zu tragen.

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