Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, Justizwachebeamter, *****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei E*****, Dienstnehmerin, *****, vertreten durch MMag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. März 2011, GZ 4 R 72/11x 39, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 22. Dezember 2010, GZ 4 C 47/09a 35, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 838,44 EUR (darin 139,74 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist darauf gegründet, dass - nach Titelschaffung (22. April 2005) - am 27. Mai 2005 zwischen den vormaligen Ehegatten eine neue Unterhaltsvereinbarung zustande gekommen sei, aufgrund derer der nun exekutiv betriebene Anspruch der Beklagten jedenfalls ab dem 1. Juni 2009 erloschen sei.
Die Beklagte, die die Abweisung des Oppositionsklagebegehrens anstrebt, zeigt in ihrer dagegen erhobenen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie meint, dass es sich bei dieser neuen Vereinbarung nur um eine Änderung der Zahlungsmodalität gehandelt habe. Der vom Kläger relevierte Unterhaltsverzicht, der ab 1. Juni 2009 wirksam sei, sei von ihr bereits vor Titelschaffung, nämlich am 21. April 2005, abgegeben worden; der am 22. April 2005 geschaffene Titel (Scheidungsfolgenvergleich) sei von der neuen Vereinbarung nicht tangiert worden.
Dabei lässt die Beklagte außer Acht, dass die Parteien nach den Feststellungen nicht die Unterhaltsregelung laut dem gerichtlichen Vergleich vom 22. April 2005, sondern die Regelung nach der Vereinbarung vom 21. April 2005 wollten. Die letztgenannte Vereinbarung, die ein Ende der Unterhaltsverpflichtung im Jahr 2009 vorsah, ist nach Titelschaffung durch die einvernehmliche Änderung der Klausel, zu welcher Zeit die geschuldeten Unterhaltszahlungen zu erbringen sind, bekräftigt worden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass auf diese Weise nach dem Entstehen des Exekutionstitels eine neue Tatsache eingetreten sei, die im Oppositionsverfahren zu berücksichtigen sei, ist durchaus vertretbar.
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die Revision der Beklagten entgegen der vom Berufungsgericht nachträglich ausgesprochenen Zulässigkeit zurückzuweisen. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; er hat daher Anspruch auf Ersatz seiner im Revisionsverfahren aufgelaufenen Kosten (§§ 50, 41 ZPO).
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