12Os80/11y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Willibald K***** und DI Wolfgang F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 406 HR 269/10w des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des DI Wolfgang F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Mai 2011, AZ 20 Bs 154/11k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg führt seit 5. August 2010 gegen Willibald K***** und DI Wolfgang F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB ein Ermittlungsverfahren zu AZ 9 St 220/10p.
Mit Beschluss vom 11. April 2011 wies das Landesgericht Korneuburg den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. März 2011 auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 108 StPO ab (GZ 406 HR 269/10w 15).
Das Oberlandesgericht Wien gab mit dem angefochtenen Beschluss der dagegen erhobenen Beschwerde des DI F***** nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten vom 3. Juni 2011 war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).