4Ob92/11z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** L*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Granner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 49.817,44 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 5. April 2011, GZ 3 R 47/11v-55, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen .
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Vertreter des Klägers am 26. April 2011 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) endete daher am 24. Mai 2011. Die mit 26. Mai 2011 datierte und an diesem Tag im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Revision ist aus diesem Grund als verspätet zurückzuweisen.