12Ns55/11a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oliver P***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 143 Hv 92/10p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über den Antrag des Johannes Po***** und mehrerer weiterer Angeklagter auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zum AZ 12 Os 57/11s über den Antrag mehrerer Angeklagter auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. April 2011, AZ 21 Bs 407/10x, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen Senats. Mitglied des Beschwerdesenats war die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Christa E*****, die mit ihm im Angehörigenverhältnis steht.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf eine Entscheidung eines Beschwerdegerichts (vgl auch § 43 Abs 4 StPO; 12 Ns 43/09h).
An die Stelle des daher ausgeschlossenen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher (§ 45 Abs 2 StPO).