12Ns53/11g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael E***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 141 Hv 195/10w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Jugendstrafsache gegen Michael E***** an das Landesgericht Salzburg kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, zumal der Angeklagte auch in diesem Bundesland keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat und einige der zu vernehmenden Zeugen in Wien leben.