JudikaturOGH

12Os58/11p – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Juni 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. März 2011, GZ 033 Hv 170/10z 47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. Oktober 2010 in Wien Gewahrsamsträgern des Unternehmens H***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig durch Einbruch wegzunehmen versucht, indem er mit einem Brecheisen die Eingangstüre aufbrechen wollte, wobei er beobachtet und auf frischer Tat betreten wurde.

Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Z 5 und 9 lit a sowie der Sache nach auch Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte Arbeitslosenunterstützung von 800 Euro monatlich bezogen und in „tristen Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ gelebt habe (US 3, 5 f), schließen einander keineswegs aus (Z 5 dritter Fall).

Weshalb das „Vorhandensein stehlbarer Sachen“ in dem vom Angeklagten ausgewählten Geschäftslokal für die Strafbarkeit entscheidend sein soll, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet (Z 9 lit a; vgl übrigens Hager/Massauer in WK 2 §§ 15, 16 Rz 88; RIS-Justiz RS0089800).

Das weitere Vorbringen (nominell aus Z 9 lit a, der Sache nach aus Z 10), es fehle an einem für die rechtliche Annahme von Gewerbsmäßigkeit (hier nach § 130 vierter Fall StGB) erforderlichen Tatbestandsmerkmal, geht nicht von den im Urteil getroffenen Konstatierungen (US 4), sondern prozessordnungswidrig von deren Bestreitung aus (RIS-Justiz RS0118415).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise