JudikaturOGH

12Os40/11s – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Juni 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 7. März 2011, AZ 8 Bs 67/11a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befand sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 20. September 2010 wurde er (zwischenzeitig seit 8. März 2011 rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Mit Beschluss vom 7. März 2011, AZ 8 Bs 67/11a, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die am 23. Februar 2011 vom Landesgericht Linz beschlossene Fortsetzung (ON 1285) der über ihn verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte sie aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 lit a, lit b und lit c StPO fort.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich die von Mag. Herwig B***** handschriftlich verfasste Grundrechtsbeschwerde vom 22. März 2011, die mit Schriftsatz eines Verteidigers vom 7. April 2011 nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 3 Abs 2 GRBG eingebracht wurde.

Die Rüge wird den zu AZ 12 Os 8/10h dargelegten Formvorschriften nicht gerecht, indem sie sich ohne erkennbare Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung auf polemische Anwürfe gegen den Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts beschränkt und den Mitgliedern Amtsmissbrauch vorwirft sowie die Beischaffung der Nichtigkeitsberufung, des Protokolls über die Berufungsverhandlung und der dem Bundesministerium für Justiz und dem Parlament von Mag. Herwig B***** „dargelegten Fakten zu Verfahrensbetrug“ begehrt.

Es ist neuerlich festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108496).

Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

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