9ObA77/10d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat V*****, vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende M*****, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Hawel und Dr. Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert 21.800 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 13. April 2010, GZ 11 Ra 21/10b 23, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht vom 1. Dezember 2009, GZ 63 Cga 10/09a 19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 13. 4. 2010, GZ 11 Ra 21/10b 23, wurde der Beklagten am 1. 7. 2010 zugestellt.
Am 29. 7. 2010 gab diese eine Rekursbeantwortung zur Post, wobei der Schriftsatz nicht von einem Rechtsanwalt, sondern nur von der schon bisher im Verfahren als Vertreterin aufgetretenen Rechtsschutzsekretärin der Gewerkschaft der Privatangestellten, somit einer qualifizierten Person iSd § 40 Abs 1 Z 2 ASGG, unterfertigt wurde. Das Erstgericht legte Rekurs und Rekursbeantwortung im Wege des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten die allgemeinen Bestimmungen der ZPO: Demnach besteht für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof auch im Rekursverfahren gegen zweitinstanzliche Beschlüsse absolute Anwaltspflicht (RIS Justiz RS0108295; Neumayr in ZellKomm § 40 ASGG Rz 3). Der Formmangel der mangelnden anwaltlichen Fertigung (§ 520 ZPO) bedarf einer Verbesserung. Zur Durchführung des Verbesserungsversuchs ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (10 Ob 66/05m uva). Da bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten war, wird das Erstgericht auch für dessen Verbesserung durch anwaltliche Fertigung eine Frist zu setzen haben (§ 85 Abs 2 ZPO). Nach erfolgter Verbesserung, aber auch nach ergebnislosem Ablauf der zu setzenden Verbesserungsfrist sind die Akten umgehend wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (2 Ob 173/08t uva).
Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG war dieser Beschluss im Dreiersenat zu fassen.