9Ob22/11t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI E***** L*****, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Wiederherstellung (Streitwert: 20.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. August 2010, GZ 38 R 56/10g 19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 8. Jänner 2010, GZ 15 C 124/09d 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur Bewirkung der Zustellung der Revision zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nachträglich als zulässig erklärt. Das Erstgericht wird daher gemäß § 507 Abs 2 ZPO die Zustellung der Gleichschrift des Revisionsschriftsatzes an den Beklagten zu veranlassen und die Akten erst nach Einlangen der Revisionsbeantwortung oder nach Ablauf der für ihre Erstattung zur Verfügung stehenden Frist dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen haben.