5Ob65/11m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „*****“ Verein *****, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei B*****stiftung *****, vertreten durch Mag. Johannes Sykora, Rechtsanwalt in Tulln, gegen die beklagte Partei Claudia G*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.382,93 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2011, GZ 21 R 355/10d 63, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 1. September 2010, GZ 11 C 974/08w 44, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, Erhebungen zur Rechtzeitigkeit der Revision der beklagten Partei vom 21. 3. 2011 (ON 66) durchzuführen und sodann die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zustellung des nunmehr angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts an den Vertreter der Beklagten erfolgte am Dienstag, 22. 2. 2011. Die Revisionsfrist endete folglich am Dienstag, 22. 3. 2011 (§ 505 Abs 2 iVm § 125 Abs 2 ZPO). Die Rechtsmittelschrift der Beklagten trägt die mit 23. 3. 2011 datierte Einlaufstampiglie (Eingangsvermerk gemäß §§ 102, 103 iVm § 67 Abs 2 Z 4 Geo). Am Rechtsmittelschriftsatz ist weder vermerkt, dass dieser persönlich überreicht worden ist, noch scheint ein Postaufgabedatum auf (§ 108 Abs 3 Geo). Im Vorlagebericht ist angeführt, das Rechtsmittel sei „mittels eines Schriftsatzes im Postweg, am 23.03.2011“ eingebracht worden.
Die wiedergegebenen Angaben lassen eine verlässliche Beurteilung der Rechtzeitigkeit der von der Beklagten erhobenen Revision nicht zu. Das Erstgericht wird daher zu erheben und aktenkundig zu machen haben, auf welchem Weg die Rechtsmittelschrift eingebracht und wann sie überreicht bzw zur Post gegeben wurde. Danach werden die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (10 ObS 7/11v).