JudikaturOGH

12Fss1/11k – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter über den von Thomas R***** im Verfahren 20 Bs 139/11d des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrag gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im bezeichneten Fristsetzungsantrag behauptet der Antragsteller Thomas R***** eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien bei der Behandlung seiner Beschwerde gegen eine Verfügung des Landesgerichts Krems als Vollzugsgericht vom 17. März 2011, AZ 23 BE 60/11s.

Die Beschwerde ist vom Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2011, AZ 20 Bs 139/11d, als unzulässig zurückgewiesen worden. Nach der Entscheidung des - vermeintlich - säumigen Gerichts kommt eine Fristsetzung nicht mehr in Betracht (RIS-Justiz RS0059297, RS0059274, RS0076084), weswegen der Antrag zurückzuweisen war.

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