JudikaturOGH

13Os33/11v – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Resch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 50 Hv 97/10g des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Christian B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Februar 2011, AZ 17 Bs 362/10z (ON 46 des Hauptverhandlungsaktes) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Christian B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. November 2010, GZ 50 Hv 97/10g 43, mit dem der Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (§ 61 Abs 2 StPO) zur Ausführung eines Einspruchs gegen die von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobene Anklage abgewiesen wurde, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Christian B***** war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.

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