JudikaturOGH

1Präs.2690-2377/11m – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Mai 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Griss über den Ablehnungsantrag des F***** S***** im Verfahren 23 Bs 126/11i des Oberlandesgerichts Wien über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. März 2011, 16 Hv 89/08d-168, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht berechtigt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 14. März 2011 hat das Landesgericht Krems an der Donau den Antrag des F***** S***** abgewiesen, ihm Strafaufschub zu gewähren. F***** S***** hat gegen den Beschluss eine Beschwerde eingebracht. Im Verfahren über die Beschwerde lehnt F***** S***** in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft das „OLG Wien“ als befangen ab. Er halte das Oberlandesgericht für befangen und unzuständig, weil es der von ihm verlangten Delegierung des Verfahrens nicht zugestimmt hat, obwohl er es „von den unrichtigen Stellungnahmen des LG Krems und der StA Krems informiert“ habe.

Da das „OLG Wien“ zur Gänze abgelehnt wird, richtet sich der Ablehnungsantrag auch gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Insoweit hat die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs über die Ablehnung zu entscheiden (§ 45 Abs 1 iVm § 44 Abs 3 StPO).

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Eine pauschale Ablehnung, wie sie hier vorliegt, kann daher nicht zur Ausschließung eines Richters führen.

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