12Os42/11k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Ilse H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 55 St 203/10p der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des DI Robert S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Februar 2011, AZ 20 Bs 47/11z, nach Einsichnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des DI Robert S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2011, AZ 334 Hr 21/11g (ON 8 des Ermittlungsakts) nicht Folge, mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers wegen Rechtsverletzung zurückgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des DI Robert S***** vom 10. März 2011 war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).