Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Suat S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 62/09b des Landesgerichts Wels, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 17. August 2010, GZ 12 Hv 62/09b 52, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 25/11t über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist Mitglied des zuständigen Senats 13. Sein Bruder, Dr. Widukind Nordmeyer, wurde im Verfahren gemäß § 61 Abs 2 StPO zum Verteidiger des Suat S***** bestellt. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung ausgeschlossen.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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