JudikaturOGH

5Nc7/11s – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut S*****, vertreten durch Holter Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei E***** AG, CH *****, vertreten durch Dr. Ronald Rast, Dr. Thomas Rast, Dr. Christian Werner GesbR in Wien, wegen 37.800 EUR sA über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung der gegenständlichen Rechtssache ist das Landesgericht Klagenfurt örtlich zuständig.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach rechtskräftiger Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit (ON 7) und rechtskräftiger Verneinung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Klagenfurt (ON 15) zur Erledigung der gegenständlichen Rechtssache liegen nunmehr die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 JN vor.

Im Übrigen insbesondere auch zur Nichtanwendung des Art 16 LGVÜ 2007 vom 30. 10. 2007 wird auf die ausführliche Begründung im Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. 1. 2011, 5 Nc 29/10z (ON 13) verwiesen.

Es war daher spruch und antragsgemäß über den Ordinationsantrag des Klägers zu entscheiden.

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