JudikaturOGH

12Os28/11a – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Metin D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mathias S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 15. November 2010, GZ 20 Hv 143/10f-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Mathias S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Mathias S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. August 2010 in Bregenz in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Metin D*****, Bilal Ö***** und Orhan A***** als Mittäter Serdar C***** mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar einen Pfefferspray und insgesamt 480 Euro Bargeld, indem, wie angesichts des missverständlich zumindest teilweise auf nur zwei der vier Angeklagten bezogenen Referats (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; US 3 f) klargeestellt sei (vgl US 10 f), Metin D*****, Bilal Ö***** und Orhan A***** den Serdar C***** aus einem PKW zerrten und in den des D***** verbrachten, wo ihn Mathias S***** festhielt und ihm die drei anderen Angeklagten Schläge versetzten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mathias S***** verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Einwand von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) geht aus den Entscheidungsgründen klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer durch Festhalten des Opfers an den Armen am Raub beteiligte (US 11).

Die Behauptung einander widersprechender Feststellungen (Z 5 dritter Fall) geht von der urteilsfremden Annahme aus, dass Mathias S***** keine Gewalt angewendet habe. Die Beschwerde vernachlässigt damit die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 394; vgl US 11).

Die vermisste Beweiswürdigung zur inneren Tatseite (Z 5 vierter Fall) findet sich auf US 18. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Dass das konstatierte Festhalten (US 11) „aus dem Raubtatbestand ausgeschlossen“ sei, weil es „in die körperliche Unversehrtheit des Opfers“ nicht eingegriffen habe, wird behauptet (Z 9 lit a), aber nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (RIS Justiz RS0116569; Ratz , WK StPO § 281 Rz 588).

Als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist sich auch die auf sogenannten minderschweren Raub (§ 142 Abs 1 und Abs 2 StGB) abzielende Subsumtionsrüge (Z 10), die abweichend von den Feststellungen zum Wert der Raubbeute (vgl US 14: 480 Euro „und insgesamt 6,5 Gramm Heroin“) einen weit geringeren Betrag ansetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Mathias S***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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