JudikaturOGH

12Os216/10x – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. März 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel sowie Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen R***** wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 19. Oktober 2010, GZ 16 Hv 88/10d 25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde R***** des Verbrechens nach § 3g VerbotsG (I./) sowie der Vergehen des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB (II./), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III./a./) und der Freiheitsentziehung nach §§ 15 Abs 1, 99 Abs 1 StGB (III./b./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Gleisdorf

I./ sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f Verbotsgesetz bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er am 17. Juli 2009 seinen Arm zum „Hitlergruß“ erhob, dabei „Heil Hitler!“ schrie, eine Tätowierung in Form eines Hakenkreuzes auf seinem linken Oberarm demonstrativ präsentierte und rief: „Ihr linken Schweine, ihr gehört alle vergast!“;

II./ am 26. November 2009 versucht, Gewahrsamsträgern des D***** diverse Pflegeprodukte im Gesamtwert von 45 Euro mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung durch das Anschlagen der Diebstahlsicherung vereitelt wurde;

III./ am 1. Jänner 2010 A*****

a./ gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er erklärte, „Soll ich dich aufschlitzen vom Hals bis zum Bauch?“, wobei er ein Messer in seiner rechten Hand hielt;

b./ widerrechtlich gefangen zu halten versucht, indem er zunächst die Eingangstüre des Wohnhauses J***** versperrte, nach der Ankündigung der A*****, sie werde das Haus über das Fenster verlassen, ihr den Gurt zum Öffnen der Rollos aus der Hand nahm und erklärte, dass sie sicherlich nicht das Haus verlassen werde, wenn er das nicht wolle, wobei er zur Untermauerung der Ernsthaftigkeit seiner Aussage gegen eine Türe trat und in weiterer Folge nachdem sich A***** verängstigt in die Toilette geflüchtet und sich dort eingeschlossen hatte, um über das Fenster ins Freie zu fliehen gegen die WC Türe trat und schrie, er werde die Türe eintreten, wenn sie nicht gleich aufmache.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 9 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

In der auf § 345 Abs 1 Z 9 StPO gegründeten Rüge behauptet der Rechtsmittelwerber unter Verweis auf seine leugnende Einlassung und entlastende Angaben des Zeugen C***** eine Undeutlichkeit des dem Schuldspruch I./ zugrunde liegenden Wahrspruchs. In gleicher Weise bringt der Nichtigkeitswerber mit dem Verweis auf seine die ihm zu Schuldspruch III./ zur Last liegenden Taten in Abrede stellenden Verantwortung und einer zu seinen Gunsten vorgenommenen Interpretation der aufgenommenen Beweise eine Widersprüchlichkeit der dazu ergangenen Wahrsprüche der Geschworenen vor. Inhaltlich wird damit lediglich die Beweiswürdigung der Laienrichter in Frage gestellt, ohne auf die Antwort der Geschworenen selbst abzustellen. Solcherart verfehlt der Beschwerdeführer die Zielrichtung des geltend gemachten Anfechtungsgrundes.

Die Tatsachenrüge (Z 10a) beschränkt sich darauf, die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu wiederholen und dazu sonstige, teils aus dem Zusammenhang gerissene Beweisergebnisse hervorzuheben und darauf aufbauend günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten.

Dass der Beschwerdeführer Kundgaben im Sinn einer nationalsozialistischen Wiederbetätigung gegenüber A***** während einer Partnerschaft mit ihr unterließ, vermag ebenso wenig sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen, insbesondere gegen die dort angenommene nationalsozialistische Tendenz der inkriminierten Äußerungen vom Juli 2009 zu wecken, wie die nur selektiv zitierten Angaben der Zeugen C***** und M*****.

Gleiches gilt für die wiederum aus dem Zusammenhang gerissenen Ausführungen der Zeugin G***** (S 17 in ON 10 iVm S 28 in ON 24), die der Rechtsmittelwerber lediglich im Sinne seiner leugnenden Einlassung zu den Schuldsprüchen III./a./ und b./ (um-)interpretiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), desgleichen die in der Verfahrensordnung zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (vgl §§ 283 Abs 1, 344 StPO). Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (§§ 344, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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