JudikaturOGH

12Ns21/11a – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. März 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Christian K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 13 Hv 21/10g des Landesgerichts Wels, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 7. Dezember 2010, GZ 13 Hv 21/10g 73, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 14/11g über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Er hat in diesem Verfahren bereits als Staatsanwalt mitgewirkt. Er ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Rechtsmittel ausgeschlossen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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