14Os15/11d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Auslieferungssache des Fikret F*****, AZ 311 HR 139/10i des Landesgerichts für Strafsachen Wien über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. Oktober 2010, AZ 22 Bs 265/10x (ON 52), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Fikret F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. August 2010, GZ 311 HR 139/10i-36, mit welchem seine Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Republik Bosnien und Herzegowina für zulässig erklärt worden war, nicht Folge. Dagegen richtet sich die von Fikret F***** selbst verfasste, als „Beschwerde-Berufung“ bezeichnete Eingabe, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 31 Abs 6 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).