Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 2010, GZ 031 Hv 108/10t 16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander H***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 19. Juli 2010 in Wien der Trafikangestellten Slavica G***** dadurch, dass er mit seiner rechten geballten Faust in der Jackentasche eine Schusswaffe vortäuschte und ihr gegenüber wiederholt äußerte: „Her mit dem Geld, sonst tu ich dir was!“ und „Her mit dem Geld, sonst passiert dir was!“, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen 100 Euro übersteigenden Geldbetrag mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Mit dem Einwand unvollständiger Erörterung der ihrer Ansicht nach strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) indizierenden Einlassung des Angeklagten bekämpft die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, die dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht verhalten waren, sich mit sämtlichen Details der Verantwortung des Angeklagten zu befassen. Vielmehr begründeten sie das vom Angeklagten auch erkannte (US 3) Scheitern seiner Tathandlung logisch und empirisch einwandfrei mit der Weigerung der Slavica G*****, ihm Geld zu geben und ihrer weiteren Ankündigung, die Polizei herbeizurufen (US 3, 4), und sahen damit die Gegenteiliges behauptende Einlassung des Beschwerdeführers als widerlegt an.
Die die Anwendung des § 16 Abs 1 StGB anstrebende Rechtsrüge (Z 9 lit b der Sache nach auch Z 10) orientiert sich nicht an den zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs führenden Feststellungen („wonach er erkannte, dass er nach seinem ursprünglichen Tatplan den Raub nicht durchführen konnte“ US 3) und leitet solcherart nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb davon ausgehend strafbefreiender Rücktritt vom Versuch rechtlich möglich sein soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein fehlgeschlagener Versuch den reklamierten Strafaufhebungsgrund logisch und begrifflich ausschließt, weil der Täter (wie hier) erkennt oder zumindest glaubt, dass er sein Ziel nicht mehr oder höchstens durch einen neuen Versuch erreichen kann (RIS Justiz RS0090338, RS0090331, RS0090371; Hager/Massauer in WK 2 §§ 15, 16 Rz 157 ff; Kienapfel AT 13 Z 23 Rz 20 f). Demgegenüber betreffen die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen (RIS Justiz RS0089877) den Fall, dass beim Täter die Vorstellung erhalten bleibt, dass eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat noch möglich wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
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