JudikaturOGH

12Ns16/11s – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. März 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dieter H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 35 Hv 38/10y des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner Foregger, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger sind von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Michel.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu 15 Os 184/10p über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO betreffend das Verfahren AZ 35 Hv 38/10y des Landesgerichts Innsbruck zu entscheiden. Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner Foregger sind Mitglieder des zuständigen 15. Senats. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger zeigt ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie in dieser Strafsache zu 11 Os 90/10k an der Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mitgewirkt hatte und teilte unter einem mit, dass im zuvor genannten Verfahren auch Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl bereits als Richter tätig war.

Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Da die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner Foregger als Mitglied des Senats 11 im selben Strafverfahren bereits als Stimmführer mitgewirkt hatten, waren sie somit von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ausgeschlossen. An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Michel (§ 45 Abs 2 StPO).

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