JudikaturOGH

8Ob9/11y – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr. Arno K*****, wegen 8.368.291,39 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. Dezember 2010, GZ 2 R 152/10f 118, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Bezahlung von Kosten des Verlassenschaftskurators im Rahmen der Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO aus Amtsgeldern.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Auszahlung der Kuratorkosten aus Amtsgeldern entsprechend § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO begehrt, ist unzulässig.

Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche Antragsabweisung vollinhaltlich bestätigt, weshalb der Revisionsrekurs schon nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Auf dem Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO braucht daher gar nicht mehr eingegangen werden.

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