JudikaturOGH

13Os4/11d – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Februar 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirnbauer als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Igbal Z***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. November 2010, GZ 042 Hv 121/10k 49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien die Unterbringung des Igbal Z***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB an, weil er „in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grade beruht, nämlich einer schizoaffektiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung, dadurch dass er am 30. Dezember 2009 im Heim der E*****gelischen Diakonie die dort beschäftigte Psychologin Mag. Bernadette S***** in ein Bürozimmer drängte, seine Hose öffnete, um sie runter zu lassen, nach ihren Brüsten griff und sie aufforderte, sein Glied anzusehen, eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht“ und dadurch das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB beging.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.

Mit dem die Anlasstat betreffenden Einwand (Z 9 lit a und 11) eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen, wonach der Betroffene objektiv eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder vorzunehmen versucht habe, übergeht die Rüge die genau in diesem Sinn getroffenen Konstatierungen (US 5) und gelangt solcherart nicht zur gesetzeskonformen Ausführung (vgl RIS Justiz RS0099810).

Durch die Erwartung von „Vergewaltigungen“ (vgl § 201 StGB) wurde die Prognosetat gar wohl ihrer Art nach beschrieben, sodass auch die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) nicht verfängt.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

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