JudikaturOGH

11Os8/11b – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Februar 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nicolae D***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nicolae D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. August 2010, GZ 042 Hv 90/10a-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Nicolae D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil das auch rechtskräftige Schuldsprüche des Marian D***** enthält wurde Nicolae D***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 14. Juni 2010 in Wien in einverständlichem Zusammenwirken mit Marian D***** der Roxana D***** dadurch, dass sie gewaltsam an ihrer Handtasche rissen und daraus 470 Euro nahmen, mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Nicolae D***** hat durch seinen Verfahrenshilfeverteidiger gleich nach Urteilsverkündung „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ angemeldet (ON 29 S 45), das Rechtsmittel aber nicht ausgeführt. Nichtigkeitsgründe hat er zu keiner Zeit deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die in der Verfahrensordnung gegen Urteile eines Schöffengerichts nicht vorgesehene (vgl § 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der übrigen Berufungen (§ 285i StPO) folgt.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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