1Nc10/11b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 6 Cg 211/10f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 57.708,02 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin stützt den von ihr erhobenen Amtshaftungsanspruch auf eine ihres Erachtens unvertretbar unrichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof iSd § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.