JudikaturOGH

10ObS7/11v – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Februar 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 86, vertreten durch Bachmann Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Höhe der Witwenpension, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. September 2010, GZ 25 Rs 62/10v 15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom 5. Mai 2010, GZ 43 Cgs 18/10m 10, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, Erhebungen über den Tag der Zustellung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts an die beklagte Partei und über den Tag der Postaufgabe der Revision der beklagten Partei vom 15. 11. 2010 (ON 17) durchzuführen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis wurde das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts der beklagten Partei am Donnerstag, den 14. 10. 2010, elektronisch zugestellt. Der letzte Tag der vierwöchigen Revisionsfrist war somit Donnerstag, der 11. 11. 2010. Am 16. 11. 2010 langte beim Erstgericht eine mit 15. 11. 2010 datierte Revision der beklagten Partei ein, worin angegeben wurde, dass das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts der beklagten Partei (erst) am 19. 10. 2010 zugestellt worden sei. Diesem Schriftsatz ist ein Kuvert angeschlossen, aus welchem allerdings der Tag der Postaufgabe des Rechtsmittels nicht eindeutig ersichtlich ist. Auch der Eingangsvermerk des Erstgerichts enthält keine Angabe über den Tag der Postaufgabe. Im diesbezüglichen Vorlagebericht (ON 21) ist vermerkt, dass das Rechtsmittel „mittels eines Schriftsatzes im Postweg am 10. 11. 2010“ eingebracht worden sei. Diese Angabe steht jedoch im offenkundigen Widerspruch dazu, dass das Rechtsmittel der beklagten Partei mit 15. 11. 2010 datiert ist.

Die elektronische Zustellung hat dieselben Wirkungen wie die Zustellung, die auf herkömmliche Weise bewirkt wird, wobei das Einlangen der Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers für das Zustelldatum maßgeblich ist. Der Zeitpunkt, an dem die Sendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt, wird technisch dokumentiert. Das Zustelldatum ist durch diesen Nachweis („Zustellnachweis“) daher zeitlich fixiert und insoweit dem RSb vergleichbar nachweisbar. Die Vermutung besteht darin, dass die Sendung an jenem Tag als wirksam zugestellt gilt. Die Vermutung des Zustellungstags ist allerdings widerlegbar ( Stumvoll in Fasching/Konecny 2 ErgBd § 1 ZustG Rz 26 f). Die Rechtsmittelwerberin hat in ihrem Rechtsmittelschriftsatz behauptet, das angefochtene Urteil sei ihr (erst) am 19. 10. 2010 zugestellt worden.

Da für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei der Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidung und der Tag der Postaufgabe des Rechtsmittels entscheidend sind, diese beiden Tage aber nicht zweifelsfrei feststehen, wird das Erstgericht darüber entsprechende Erhebung durchzuführen haben. Nach Vornahme der Erhebungen ist der Akt im direkten Weg dem Obersten Gerichtshof wieder zur Entscheidung vorzulegen.

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