JudikaturOGH

14Os178/10y – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 26 St 205/10k der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 9. November 2010, AZ 7 Bs 537/10v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde des Rudolf M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Oktober 2010, GZ 31 HR 393/10d-10, mit welchem der Einzelrichter dieses Gerichts über Antrag der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des am 27. September 2010 in der Wohnung des Beschuldigten von Beamten der Sicherheitsdirektion Tirol sichergestellten PC Tower Compaq Presario angeordnet hatte (§ 115 Abs 1 Z 1 StPO), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Da die Rechtsordnung einen weiteren Rechtszug gegen derartige Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts nicht vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO), war die dagegen erhobene, erneut als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des Rudolf M***** (ON 17 der HR-Akten) als unzulässig zurückzuweisen.

Rückverweise