1Ob184/10f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Graz, Göstinger Straße 26, 2. Kärntner Gebietskrankenkasse, Klagenfurt, Dobernigstraße 2, und 3. Pensionsversicherungsanstalt, Klagenfurt, Bahnhofplatz 1, alle vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien 1. G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Eva Mateidl-Wiedenig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, und 3. Mag. Alfred L*****, vertreten durch Mag. Dr. Philip de Goederen, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagten Parteien 1. Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, vertreten durch Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 2. Land Kärnten, vertreten durch die Dr. Lanker Partner Rechtsanwälte KG in Klagenfurt, und 3. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 48.900,63 EUR, 84.056,43 EUR sowie 75.545,24 EUR sA und Feststellung (Streitwert: je 3.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 15. Dezember 2010 und die vierte Zeile auf Seite 3 der Beschlussausfertigungen wird dahin berichtigt, dass die Wortfolge „der drittbeklagten Partei“ durch „der erstbeklagten Partei“ ersetzt wird.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus den beiden ersten Sätzen des Spruchs unmissverständlich ergibt, betrifft die gesamte Entscheidung nach rechtskräftiger Erledigung der gegenüber der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei erhobenen Begehren ausschließlich die erstbeklagte Partei.
Die von den Klägerinnen aufgezeigte offenkundige Unrichtigkeit, die sich darüber hinaus auch im ersten Absatz der Begründung findet, ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.