JudikaturOGH

12Ns4/11a – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Januar 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen DDr. Reinhard P***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 29 U 494/08w des Bezirksgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 110 S 165/10i über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. April 2010, AZ 43 Bl 47/10i (ON 30 in den Akten 29 U 494/08w des Bezirksgerichts Salzburg), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Er wirkte allerdings in dieser Strafsache durch eine inhaltliche Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage an die Generalprokuratur als Oberstaatsanwalt mit.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Staatsanwalt von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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