12Ns2/11g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen gegen T***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 Abs 1 StGB, AZ 39 Hv 2/09d des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski ist von der Entscheidung über den Antrag des T***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 182/10x über den Antrag des T***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO in Ansehung des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Mai 2010, AZ 22 Bs 94/10z, zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist Mitglied des zuständigen 12. Senats.
Ein Mitglied dieses Senats zeigte deren Ausgeschlossenheit an, weil sie in dieser Strafsache an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Mai 2010, AZ 22 Bs 94/10z, über die Berufung des Angeklagten (ON 235, 236 in 39 Hv 2/09d des Landesgerichts Wiener Neustadt) mitgewirkt hatte.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig war. Da Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als damaliges Mitglied des Berufungssenats des Oberlandesgerichts Wien im selben Strafverfahren als Richterin eingeschritten war, ist sie von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten T***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl (§ 45 Abs 2 StPO).