Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen A***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. November 2010, AZ 19 Bs 334/10x (GZ 353 HR 216/10x 66 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. November 2010 setzte das Oberlandesgericht Wien die vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 13. Oktober 2010 hinsichtlich A***** nach § 173 (richtig) Abs 6 StPO fortgesetzte (ON 53) Untersuchungshaft aus dem vom Erstgericht nicht ausgeschlossenen Haftgrund fort (ON 66).
Die nunmehr bekämpfte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien wurde dem Verteidiger im elektronischen Rechtsverkehr am 26. November 2010 zugestellt. Die 14 tägige Beschwerdefrist des § 4 Abs 1 GRBG endete somit am 10. Dezember 2010.
Die dagegen von A***** erst am 13. Dezember 2010 erhobene, an diesem Tag beim Landesgericht für Strafsachen Wien per Telefax eingebrachte Grundrechtsbeschwerde ist verspätet; sie war daher zurückzuweisen.
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