JudikaturOGH

14Os169/10z – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Dezember 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fries als Schriftführer in der Strafsache gegen Szilard E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Oktober 2010, GZ 13 Hv 146/10m 18, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Szliard E***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 4. September 2010 und 5. September 2010 in Hengsberg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle (§ 128 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Gewahrsamsträgern der Ö***** AG fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar Energiekabel im Gesamtwert von 53.400 Euro, weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) dient dazu, völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen (RIS Justiz RS0118780).

Indem die Rüge es unterlässt, gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechende Beweisergebnisse zu nennen, wird sie somit nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichts zur auf die wiederkehrende Begehung von wertqualifizierten Diebstählen zum Verschaffen einer fortlaufenden Einnahme gerichteten Absicht des Nichtigkeitswerbers (US 5 iVm US 4 und 10) aus und verfehlt solcherart den gerade darin bestehenden Bezugspunkt dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 581). Soweit mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe „bereits seit mehr als vier Jahren keine Straftat mehr begangen“ und es könne daher „Gewerbsmäßigkeit bei einer einzigen Handlung in keiner Weise angenommen werden“, eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der in Rede stehenden Konstatierung geltend gemacht werden soll, nimmt die Rüge prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (RIS Justiz RS0119370, RS0116504), weil sie die Erwägungen der Tatrichter zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers sowie zum Umstand, dass dieser bereits zweimal unter anderem wegen des Diebstahls von Elektrokabeln verurteilt worden war (US 8 f sowie US 4 iVm US 10), ignoriert.

Das Anführen des § 28 StGB im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO; US 2) ist zwar mit Blick auf die Verurteilung wegen eines einzigen diebischen Angriffs verfehlt, mangels dadurch bewirkter Änderung des Strafrahmens aber unter dem Aspekt der Z 11 (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) bedeutungslos.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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