2Ob217/10s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter E*****, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen 28.494 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. September 2010, GZ 4 R 185/10b 26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben die Haftung der beklagten Partei für den dem Kläger entstandenen Schaden wegen einer Verletzung der sie treffenden (vertraglichen) Verkehrssicherungspflicht bejaht. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob vom Schutzzweck des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) neben Arbeitnehmern auch Dritte erfasst sein könnten, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Der zum Baukoordinator bestellte „Geschäftsführer“ der beklagten Partei war gleichzeitig auch deren Repräsentant in allen Sicherheitsbelangen, sodass die beklagte Partei für sein fahrlässiges Fehlverhalten auch Dritten gegenüber einzustehen hat. Dem Berufungsgericht ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es die Abdeckung eines 1,9 m tiefen Garagenentlüftungsschachts auf dem Gehsteig mit einer nicht befestigten Holzpalette ohne Anbringung von Gefahrenhinweisen als unzureichende Sicherungsvorrichtung angesehen und die Entfernung der Palette durch unbekannte Personen als vorhersehbar beurteilt hat. Auch die Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 ist vertretbar und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0042405, RS0087606).