8ObA81/10k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Andrea Eisler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** S*****, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** T***** GmbH, *****, vertreten durch Klein Wuntschek Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 9.544,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17. September 2010, GZ 9 Ra 79/10v 30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob die Voraussetzungen für die gerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses vorliegen, insbesondere ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0106298; RS0103201; RS0029547 [T28]; RS0029733 [T14] uva) und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Von einer krassen Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch das Berufungsgericht kann keine Rede sein.
Die in der Revision exemplarisch herangezogenen Judikaturbeispiele betreffen durchwegs Anlassfälle, in denen das Verhalten des entlassenen Arbeitnehmers im Krankenstand schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung als unvernünftig und für die Genesung potentiell nachteilig erscheinen musste. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger aber gerade nicht vor, fest steht vielmehr, dass sein Verhalten für einen normalen Patienten ohne ärztliche Aufklärung nicht als gesundheitlich abträglich erkennbar war.
Weshalb sich eine Vertrauensunwürdigkeit des Klägers aus der am 16. 4. 2009 erstatteten Mitteilung über sein Befinden ergeben soll, ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand des Klägers an diesem Tag steht nicht fest, sodass weder eine unwahre Angabe nachgewiesen, noch ein Abklingen der Symptome im Lauf des Nachmittags widerlegt werden konnte.