JudikaturOGH

4Ob208/10g – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 65.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Mai 2008, GZ 2 R 57/08d 8, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. Februar 2008, GZ 22 Cg 170/07d 4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Parteien wird freigestellt, sich zur Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache Rs C-540/08 zu äußern. Eine allfällige Äußerung ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen, und zwar

a. jene der klagenden Partei binnen 14 Tagen,

b. jene der beklagten Partei binnen 14 Tagen ab Zustellung der Äußerung der klagenden Partei oder ab ungenutztem Ablauf der dafür gesetzten Frist.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Urteil des EuGH vom 9. November 2010, Rs C 540/08, steht die RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) dem Zugabenverbot des § 9a Abs 1 Z 1 UWG entgegen; die mit dem Kauf einer Zeitung verbundene Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel ist nicht allein deswegen eine unlautere Geschäftspraktik iSd Art 5 Abs 2 RL-UGP, weil sie zumindest für einen Teil der angesprochenen Verbraucher das ausschlaggebende Motiv für den Kauf dieser Zeitung bildet.

Die vom EuGH aufgezeigte Rechtslage wurde im vorliegenden Verfahren noch nicht erörtert. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist den Parteien daher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

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