JudikaturOGH

12Ns94/10k – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Dezember 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen DDr. M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 68/09z des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist von der Entscheidung über den Antrag des Angeklagten J***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 119/10z über den Antrag des Angeklagten J***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Februar 2010, AZ 19 Bs 287/09h, zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er in dieser Strafsache zu AZ 15 Os 91/08h an der Entscheidung über eine von einem anderen Angeklagten dieses Verfahrens erhobenen Grundrechtsbeschwerde mitgewirkt hatte.

Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig war. Da Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Mitglied des Senats 15 im selben Strafverfahren bereits als Stimmführer mitgewirkt hatte, ist er somit von der Entscheidung über den Antrag des Angeklagten J***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (§ 45 Abs 2 StPO).

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