10ObS160/10t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Gabriele Jarosch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 16. September 2010, GZ 10 Rs 103/10f 26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der seit 1976 im landwirtschaftlichen Bereich als Außendienstmitarbeiter für Futtermittel tätig gewesene Kläger sei nicht berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG, weil er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch als Außendienstmitarbeiter in anderen Branchen (Vertrieb bestimmter Waren wie Kosmetika, Kunststoffwaren, Reinigungsgeräte usw) tätig sein könne, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach bilden zwar Berufe mit weitaus überwiegender technischer Qualifikation und kaufmännische Tätigkeiten unterschiedliche Berufsgruppen, auf die daher wechselseitig nicht verwiesen werden darf (vgl RIS Justiz RS0108694). Ein Branchenschutz oder gar Tätigkeitsschutz kommt einem Angestellten im Rahmen einer Verweisung nach § 273 Abs 1 ASVG aber nicht zu (10 ObS 2/10g, 10 ObS 19/04y, 10 ObS 21/98f = SSV NF 12/15 ua). Die Ansicht des Klägers, es sei ihm nicht zumutbar, als Außendienstmitarbeiter andere Waren als Futtermittel zu verkaufen, steht daher im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Das Berufungsgericht hat auch bereits darauf hingewiesen, dass der Kläger die für den Verkauf der neuen Produkte erforderlichen Kenntnisse nach den Feststellungen im Rahmen einer betriebsinternen zwei bis fünfmonatigen Einschulung erwerben kann. Diese notwendige Einschulung hält sich somit durchaus im zeitlichen Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer im Sinne der ständigen Rechtsprechung als betriebsinterne Ein bzw Nachschulung und nicht als Umschulung zugemutet werden kann (10 ObS 140/98f = SSV NF 12/70 mwN). Durch eine Tätigkeit des Klägers als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb dieser neuen Produkte ginge auch sein Berufsschutz als Angestellter nach § 273 Abs 1 ASVG nicht verloren, weil es sich bei dieser Verweisungstätigkeit um eine seiner bisherigen Tätigkeit völlig gleichwertige Angestelltentätigkeit handelt.
Soweit der Kläger geltend macht, seine Angestelltentätigkeit als Außendienstmitarbeiter für Futtermittel sei für seinen erlernten Beruf als landwirtschaftlicher Facharbeiter berufsschutzerhaltend gewesen und er genieße daher neben seinem Berufsschutz als Angestellter auch weiterhin den Berufsschutz als gelernter landwirtschaftlicher Facharbeiter, ist damit für seinen Rechtsstandpunkt im Ergebnis ebenfalls nichts gewonnen, weil ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, in allen Berufssparten, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt, verwiesen werden kann, weil er über vielfältigere Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener Versicherter verfügt (10 ObS 80/09a mwN; RIS Justiz RS0084523). Die von den Vorinstanzen vorgenommene Verweisung des Klägers nach § 273 Abs 1 ASVG entspricht daher auch unter diesem Aspekt der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen.
Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.