8Ob18/10w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Tarmann-Prentner sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** C*****, vertreten durch Dr. Robert Langer-Hansel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** S*****, 2. E***** T***** und 3. C***** R*****, alle vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen 106.920 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2009, GZ 15 R 108/09a 14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht hat keineswegs eine „Umwürdigung von Beweisergebnissen“ vorgenommen. Es ist bei seiner rechtlichen Beurteilung vielmehr von den vom Revisionswerber auch gar nicht bestrittenen Feststellungen ausgegangen, hat aber die festgestellten Vereinbarungen anders ausgelegt als das Erstgericht. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Die auf den Gesamtumständen des Einzelfalls beruhende Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen der Streitteile begründet - da von einer groben Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht die Rede sein kann - keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044358; RS0044298 ua). Dass auch eine andere Auslegung denkbar ist, rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision nicht (RIS-Justiz RS0112105). Dass die schlüssige und nachvollziehbare Begründung des Berufungsgerichts unvertretbar sei, zeigen die Revisionswerber nicht auf.